— Vertragsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Soni Guri – Freiberuflicher Bauleiter
Am Stadtweiher 3
40699 Erkrath
Telefon: 0176 73208209
E-Mail: kontakt@soniguri.de
Internet: www.soniguri.de
Stand: September 2026
§ 1 Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen Soni Guri – Freiberuflicher Bauleiter, nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt, und seinen Auftraggebern über Leistungen insbesondere in den Bereichen Bauleitung, Bauüberwachung, technische Bauplanung, Ausführungsplanung, Baustelleneinrichtungsplanung, technische Beratung, Baustellenbegehung, Dokumentation und technische Begleitung von Bauvorhaben.
- Die AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB als auch gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, soweit in einzelnen Bestimmungen nicht ausdrücklich unterschieden wird.
- Art und Umfang der konkret geschuldeten Leistungen ergeben sich vorrangig aus dem jeweiligen Angebot, Auftrag, Vertrag oder einer sonstigen individuellen Leistungsvereinbarung.
- Individuelle Vereinbarungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber haben Vorrang vor diesen AGB.
- Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden gegenüber Unternehmern nur Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.
§ 2 Vertragsgegenstand und Leistungsumfang
- Der Auftragnehmer erbringt ausschließlich die im jeweiligen Angebot, Vertrag oder Auftrag ausdrücklich vereinbarten Leistungen.
- Zum möglichen Leistungsumfang gehören insbesondere:
- Bauleitung und Bauüberwachung,
- Tätigkeit als Bauleiter gemäß § 56 BauO NRW,
- Objektüberwachung und Leistungen in Anlehnung an die Leistungsphase 8 der HOAI, soweit ausdrücklich beauftragt,
- technische Bauplanung und Ausführungsplanung im vereinbarten Umfang,
- Erstellung von Baustelleneinrichtungsplänen,
- Baustellenbegehungen,
- Kontrolle und Dokumentation des Baufortschritts,
- technische Beratung und Begleitung,
- Koordination von am Bau Beteiligten im vereinbarten Umfang,
- Prüfung und Dokumentation erkennbarer Ausführungsmängel sowie
- sonstige ausdrücklich vereinbarte technische Leistungen.
- Die Beauftragung einzelner Leistungen begründet keine Verpflichtung zur Erbringung anderer oder darüber hinausgehender Leistungen. Insbesondere stellt die Beauftragung als Bauleiter gemäß § 56 BauO NRW nicht automatisch eine Beauftragung mit sämtlichen Leistungen der Objektüberwachung entsprechend Leistungsphase 8 HOAI dar.
- Ebenso beinhaltet eine Beauftragung mit einzelnen Bauüberwachungs- oder Beratungsleistungen nicht automatisch die Übernahme der öffentlich-rechtlichen Funktion als Bauleiter gemäß § 56 BauO NRW.
- Der konkrete Leistungsumfang wird für jedes Bauvorhaben gesondert vereinbart.
§ 3 Tätigkeit als Bauleiter gemäß § 56 BauO NRW
- Wird der Auftragnehmer ausdrücklich als Bauleiter gemäß § 56 BauO NRW beauftragt, erfüllt er die ihm nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften übertragenen Aufgaben im vereinbarten Umfang.
- Die Tätigkeit umfasst insbesondere die Überwachung, dass die Baumaßnahme entsprechend den öffentlich-rechtlichen Anforderungen durchgeführt wird, sowie im Rahmen dieser Aufgabe die erforderlichen Weisungen.
- Der Auftragnehmer achtet im Rahmen seiner Aufgaben auf den sicheren bautechnischen Betrieb der Baustelle und insbesondere auf das gefahrlose Ineinandergreifen der Arbeiten der beteiligten Unternehmen.
- Die eigenständige Verantwortung der ausführenden Unternehmen für die ordnungsgemäße, fachgerechte und vertragsgemäße Ausführung ihrer Leistungen bleibt hiervon unberührt.
- Soweit für einzelne Fachgebiete besondere Fachkenntnisse, Fachplanungen, Prüfungen oder Nachweise erforderlich sind, die nicht Gegenstand des Auftrags sind, sind hierfür entsprechend geeignete Fachplaner, Fachbauleiter, Sachverständige oder sonstige Fachkundige einzuschalten.
§ 4 Abgrenzung zu Fachplanungsleistungen
- Soweit nicht ausdrücklich schriftlich oder in Textform vereinbart, übernimmt der Auftragnehmer insbesondere keine:
- Tragwerksplanung oder statische Berechnung,
- Prüfung statischer Berechnungen,
- Brandschutzplanung oder Erstellung von Brandschutzkonzepten,
- bauphysikalischen Nachweise,
- Wärme- oder Schallschutznachweise,
- Energieberatung,
- geotechnischen oder bodenschutzrechtlichen Gutachten,
- Vermessungsleistungen,
- Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination (SiGeKo),
- Rechtsberatung oder
- sonstigen Leistungen, für die besondere öffentlich-rechtliche Berechtigungen oder Fachqualifikationen erforderlich sind.
- Solche Leistungen müssen, soweit erforderlich, vom Auftraggeber gesondert an entsprechend qualifizierte Fachleute vergeben werden.
- Erkennt der Auftragnehmer im Rahmen seiner Tätigkeit die Notwendigkeit einer zusätzlichen Fachplanung oder fachlichen Untersuchung, wird er den Auftraggeber hierauf hinweisen, soweit dies zu seinem vereinbarten Aufgabenbereich gehört und für ihn erkennbar ist.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
- Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer rechtzeitig alle für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Informationen, Entscheidungen und Unterlagen vollständig zur Verfügung zu stellen. Hierzu können insbesondere gehören:
- Baugenehmigungen,
- genehmigte Bauzeichnungen,
- Ausführungspläne,
- statische Berechnungen und Bewehrungspläne,
- Brandschutzkonzepte,
- Bodengutachten,
- Wärmeschutz- und Schallschutznachweise,
- Fachplanungen,
- Leistungsverzeichnisse,
- Bauverträge,
- Terminpläne sowie
- sonstige für das Bauvorhaben relevante Unterlagen.
- Der Auftragnehmer darf grundsätzlich davon ausgehen, dass die ihm vom Auftraggeber oder von dessen Fachplanern, Sachverständigen und sonstigen Beauftragten zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen richtig und vollständig sind, soweit nicht offensichtliche Fehler, Widersprüche oder sonstige Umstände Anlass zu Zweifeln geben.
- Eine umfassende fachliche oder rechtliche Prüfung fremder Planungen, Berechnungen, Gutachten oder sonstiger Unterlagen ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde und vom vereinbarten Leistungsbild des Auftragnehmers umfasst ist.
- Der Auftraggeber hat notwendige Entscheidungen so rechtzeitig zu treffen, dass die ordnungsgemäße Durchführung der vereinbarten Leistungen nicht behindert wird.
§ 6 Verantwortung der ausführenden Unternehmen
- Die mit der Ausführung beauftragten Unternehmen bleiben für die fachgerechte, vertragsgemäße und öffentlich-rechtlich ordnungsgemäße Ausführung der von ihnen übernommenen Arbeiten selbst verantwortlich.
- Die Bauleitung oder Bauüberwachung durch den Auftragnehmer entbindet die ausführenden Unternehmen nicht von ihren eigenen Prüf-, Hinweis-, Schutz-, Sicherungs- und Ausführungspflichten.
- Eine Bauüberwachung erfordert keine permanente Anwesenheit des Auftragnehmers auf der Baustelle, soweit eine solche ständige Anwesenheit nicht ausdrücklich vereinbart wurde oder aufgrund besonderer Umstände erforderlich ist.
- Umfang und Häufigkeit der Baustellenbegehungen richten sich nach dem vereinbarten Leistungsumfang, dem Baufortschritt und den Umständen des jeweiligen Bauvorhabens.
- Der Auftragnehmer haftet nicht allein deshalb für einen Ausführungsfehler eines Unternehmens, weil dieser während seiner Bauleitung oder Bauüberwachung entstanden ist. Die Haftung des Auftragnehmers richtet sich vielmehr danach, ob er seine eigenen vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten schuldhaft verletzt hat.
§ 7 Vergütung
- Die Vergütung richtet sich nach der jeweiligen individuellen Vereinbarung. Je nach Auftrag kann insbesondere vereinbart werden:
- eine Pauschalvergütung,
- eine Vergütung nach Zeitaufwand,
- eine Kombination aus Pauschal- und Stundenvergütung oder
- eine sonstige projektbezogene Honorarvereinbarung.
- Bei einer Abrechnung nach Zeitaufwand gilt der im jeweiligen Angebot oder Vertrag vereinbarte Stunden- oder Tagessatz.
- Soweit eine bestimmte Leistung nicht vom vereinbarten Leistungsumfang umfasst ist und der Auftraggeber zusätzliche Leistungen beauftragt, werden diese zusätzlich vergütet.
- Die Höhe der Vergütung für Zusatzleistungen richtet sich nach einer hierfür getroffenen Vereinbarung. Fehlt eine solche Vereinbarung, gilt die gesetzlich geschuldete beziehungsweise übliche Vergütung.
- Sämtliche Preisangaben verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit der Auftragnehmer zur Erhebung von Umsatzsteuer verpflichtet ist. Soweit die Kleinunternehmerregelung gemäß § 19 UStG angewendet wird, wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen.
§ 8 Fahrt- und Reisezeiten
- Soweit im Angebot oder Vertrag nichts Abweichendes vereinbart ist, können erforderliche Fahrt- und Reisezeiten, die im Zusammenhang mit der Durchführung des Auftrags entstehen, nach Zeitaufwand berechnet werden.
- Maßgeblich ist der jeweils für das Projekt vereinbarte Stundensatz, soweit keine gesonderte Vergütung für Fahrtzeiten vereinbart wurde.
- Sonstige notwendige Reisekosten, Parkgebühren oder vergleichbare projektbezogene Auslagen können zusätzlich berechnet werden, sofern dies im jeweiligen Auftrag vereinbart wurde oder der Auftraggeber diese Kosten veranlasst hat.
§ 9 Zusatz- und Änderungsleistungen
- Leistungen, die über den ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, stellen Zusatzleistungen dar.
- Dies gilt insbesondere für Leistungen, die aufgrund von:
- Planungsänderungen,
- Änderungswünschen des Auftraggebers,
- zusätzlichen behördlichen Anforderungen,
- Änderungen der Bauausführung,
- nachträglich festgestellten Baumängeln oder Schäden,
- Verzögerungen oder Störungen im Bauablauf,
- zusätzlichen Abstimmungen mit Unternehmen oder Fachplanern oder
- sonstigen vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Umständen
- Zusatzleistungen werden zusätzlich vergütet.
- Soweit möglich, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber vor Durchführung wesentlicher zusätzlicher Leistungen über die voraussichtlich entstehenden Mehrkosten.
- Bei Maßnahmen, die zur Abwehr unmittelbar drohender erheblicher Schäden erforderlich sind und bei denen eine vorherige Abstimmung nicht rechtzeitig möglich ist, bleiben die gesetzlichen Regelungen unberührt.
§ 10 Abschlagszahlungen und Rechnungsstellung
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, entsprechend dem Projektfortschritt und den bereits erbrachten Leistungen angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
- Bei länger laufenden Projekten können Abschlagsrechnungen insbesondere monatlich oder nach vereinbarten Leistungsständen gestellt werden.
- Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig, soweit auf der Rechnung oder im Vertrag nichts anderes vereinbart wurde.
- Für Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
§ 11 Termine und Bauzeit
- Angegebene Termine und Zeiträume sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
- Der Auftragnehmer haftet nicht für Verzögerungen, die außerhalb seines Verantwortungsbereichs liegen. Hierzu gehören insbesondere Verzögerungen aufgrund von:
- verspäteten Entscheidungen des Auftraggebers,
- fehlenden oder verspäteten Planungsunterlagen,
- Verzögerungen ausführender Unternehmen,
- Lieferengpässen,
- behördlichen Entscheidungen oder Auflagen,
- erforderlichen zusätzlichen Untersuchungen,
- unvorhersehbaren Baustellenbedingungen,
- höherer Gewalt oder
- sonstigen vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Umständen.
- Soweit solche Umstände Auswirkungen auf den erforderlichen Arbeitsaufwand des Auftragnehmers haben, können hierdurch erforderlich werdende zusätzliche Leistungen gesondert vergütet werden.
§ 12 Mängel und Hinweispflichten
- Erkennt der Auftragnehmer im Rahmen der vereinbarten Tätigkeit wesentliche Mängel, Abweichungen oder Risiken, wird er den Auftraggeber hierauf im Rahmen seiner vertraglichen Pflichten hinweisen.
- Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Leistungen anderer Unternehmen selbst nachzubessern oder Mängel auf eigene Kosten beseitigen zu lassen, sofern er diese nicht selbst verursacht hat.
- Die Verantwortung für die Beseitigung von Ausführungsmängeln liegt grundsätzlich bei dem hierfür verantwortlichen Unternehmen.
§ 13 Haftung
- Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die er oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.
- Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen insbesondere bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
- Gesetzlich zwingende Haftungsansprüche, insbesondere wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bleiben unberührt.
- Der Auftragnehmer haftet nicht für Fehler, Mängel oder Schäden, die ausschließlich auf fehlerhaften Leistungen, Planungen, Berechnungen, Gutachten, Angaben oder Ausführungen Dritter beruhen, soweit dem Auftragnehmer hinsichtlich seiner eigenen vertraglichen Pflichten kein Verschulden trifft.
- Insbesondere übernimmt der Auftragnehmer keine verschuldensunabhängige Haftung für die ordnungsgemäße Ausführung der Leistungen der beteiligten Bauunternehmen und Handwerksbetriebe.
- Eine Bauleitung oder Bauüberwachung stellt keine Garantie für eine vollständig mangelfreie Bauausführung dar.
- Die gesetzlichen Haftungs- und Gewährleistungsregelungen bleiben im Übrigen unberührt.
§ 14 Berufshaftpflichtversicherung
Der Auftragnehmer verfügt für seine berufliche Tätigkeit über eine Berufshaftpflichtversicherung.
Die vereinbarten Deckungssummen betragen derzeit:
Personenschäden: 3.000.000,00 €
Sachschäden: 300.000,00 €
Maßgeblich für den konkreten Versicherungsschutz sind die Bedingungen des jeweiligen Versicherungsvertrags. Die Angabe der Versicherungssummen stellt keine vertragliche Erweiterung der gesetzlichen Haftung des Auftragnehmers dar.
§ 15 Urheber- und Nutzungsrechte
- Vom Auftragnehmer selbst erstellte Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Konzepte, Dokumentationen und sonstige Unterlagen dürfen vom Auftraggeber für das vertraglich vereinbarte Bauvorhaben verwendet werden.
- Eine darüber hinausgehende Verwendung, Bearbeitung, Vervielfältigung oder Übertragung auf andere Bauvorhaben bedarf, soweit urheberrechtlich geschützt, der Zustimmung des Auftragnehmers.
- Gesetzlich bestehende Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.
§ 16 Kündigung und Vertragsbeendigung
- Für die Kündigung des Vertrags gelten die gesetzlichen Vorschriften sowie etwaige individuelle vertragliche Vereinbarungen.
- Im Falle einer Vertragsbeendigung sind die bis zum Wirksamwerden der Kündigung vertragsgemäß erbrachten Leistungen entsprechend der vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen zu vergüten.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Auftraggeber die bis zur Vertragsbeendigung erstellten Unterlagen im geschuldeten Umfang zur Verfügung zu stellen.
§ 17 Verbraucher und Widerrufsrecht
- Ist der Auftraggeber Verbraucher und wird der Vertrag im Fernabsatz, insbesondere per E-Mail, Telefon oder über die Website, oder außerhalb der Geschäftsräume des Auftragnehmers geschlossen, kann dem Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften ein Widerrufsrecht zustehen.
- Soweit ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht, erhält der Verbraucher eine gesonderte Widerrufsbelehrung sowie ein Muster-Widerrufsformular.
- Soll der Auftragnehmer auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Leistung beginnen, gelten hierfür die gesetzlichen Bestimmungen.
§ 18 Kommunikation und Dokumentation
- Die Kommunikation zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer kann insbesondere persönlich, telefonisch, per E-Mail oder über andere vereinbarte Kommunikationswege erfolgen.
- Rechtlich oder technisch wesentliche Anweisungen, Änderungen und Entscheidungen sollen aus Dokumentationsgründen möglichst in Textform erfolgen oder nachträglich in Textform bestätigt werden.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, seine Baustellenbegehungen und Feststellungen im für die Auftragsdurchführung erforderlichen Umfang durch Berichte und Fotografien zu dokumentieren. Datenschutzrechtliche Vorgaben bleiben unberührt.
§ 19 Datenschutz
Personenbezogene Daten werden ausschließlich im Rahmen der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeitet. Weitere Informationen ergeben sich aus der Datenschutzerklärung des Auftragnehmers.
§ 20 Gerichtsstand und anwendbares Recht
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
- Gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen wird, soweit gesetzlich zulässig, Düsseldorf als Gerichtsstand vereinbart.
- Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Regelungen über den Gerichtsstand.
§ 21 Schlussbestimmungen
- Änderungen und Ergänzungen des jeweiligen Vertrags können in Textform dokumentiert werden. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, richtet sich die Rechtsfolge nach den gesetzlichen Bestimmungen.
- Die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen bleibt hiervon unberührt.
Die konkrete Leistungsbeschreibung und individuelle Vereinbarungen im Angebot oder Vertrag haben Vorrang vor diesen AGB.